Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie: Änderungen zum Erfassungsjahr 2027
Zusammenfassung
Dieser Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) dient der Anpassung und Weiterentwicklung der Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL) für das Erfassungsjahr 2027. Im Kern werden Behandlungsbereiche im Bereich der Psychosomatik differenziert, Anrechnungsregeln für Personal angepasst, Ausnahmetatbestände bei Personalunterschreitungen neu gefasst und verschiedene Übergangsfristen verlängert.
Die PPP-RL wird wie folgt geändert:
- § 2, § 7, § 11, § 13 und Anlage 6 – Die Begriffe „einzuhalten“ bzw. „Einhaltung“ werden durch „zu erfüllen“ bzw. „Erfüllung“ ersetzt, um die Terminologie an den Charakter von Mindestvorgaben anzupassen.
- § 3 Abs. 1 – Die Liste der Behandlungsbereiche für Erwachsene wird neu gefasst und insbesondere im Bereich Psychosomatik (P-Bereiche) sowie durch tagesklinische und stationsäquivalente Angebote erweitert.
- § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 3 und Anlage 2 – Der Begriff „Eingruppierungsempfehlungen“ wird durch „Eingruppierungskriterien“ ersetzt.
- § 8 Abs. 3 – Die Regelungen zur gegenseitigen Anrechnung von Berufsgruppen werden präzisiert; eine befristete Anrechnungsmöglichkeit für bestimmte Berufsgruppen wird bis Ende 2027 verlängert.
- § 8 Abs. 5 – Redaktionelle Anpassung zur Einbeziehung der Psychosomatik in die Regelungen zur standortübergreifenden Personalverwendung.
- § 8 Abs. 7 – Die Frist für die Anwendung einer spezifischen Bezugsgröße für den Nachtdienst wird auf 2027 verlängert und die Berechnungsmethode für die Mindestvorgabe im Nachtdienst definiert.
- § 10 – Der Paragraph zu den Ausnahmetatbeständen wird vollständig neu gefasst; er definiert nun präzise Quoten (z. B. krankheitsbedingter Ausfall > 15 %) und Bedingungen, unter denen Krankenhäuser straffrei von den Mindestvorgaben abweichen dürfen.
- § 11 – Anpassung der Nachweisverfahren, unter anderem durch die Verschiebung von Abgabefristen (vom 1. auf den 15. März) und den Verweis auf die neue Qualitätsprüfungs-Richtlinie (MD-QP-RL).
- § 13 Abs. 5 – Neufassung der Formel zur Berechnung fehlender Vollkraftstunden im Falle von Sanktionen unter Berücksichtigung von Übergangsregelungen.
- § 14 Abs. 2 – Die Frist für die Erarbeitung von Mindestvorgaben für die Psychosomatik wird bis zum 30. Juni 2029 verlängert.
- § 15 Abs. 2 – Die Termine für den zweiten und dritten schriftlichen Evaluationsbericht zur Richtlinie werden auf Ende 2027 bzw. 2029 festgesetzt.
- § 16 – Die Übergangszeiten für die verbindliche Einhaltung der Mindestvorgaben werden generell um zwei Jahre (bis 2031) verlängert; zudem wird eine neue Optionsregelung für die Einstufung in psychosomatische Behandlungsbereiche für die Jahre 2027/2028 eingefügt.
- Anlage 1 Nr. 1 – Die Tabelle der Personalminutenwerte für die Psychosomatik wird um neue Behandlungsbereiche (P1 bis P7) erweitert.
- Anlage 2 – Die Kriterien zur Einstufung von Patienten in Behandlungsbereiche werden für die Psychosomatik und die Kinder- und Jugendpsychiatrie grundlegend aktualisiert und an neue OPS-Kodes angepasst.
- Anlage 3 – Die Datenfelder für den jährlichen Personalnachweis werden an die neuen Ausnahmetatbestände, die geänderten Behandlungsbereiche und die MD-Prüfrichtlinie angepasst.
- Anlage 4 – Die Definitionen der Regelaufgaben für Spezialtherapeuten, Bewegungstherapeuten und Physiotherapeuten werden für alle Fachbereiche (Erwachsenenpsychiatrie, KJP, Psychosomatik) detailliert neu gefasst.
KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr
Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Hier ist die prägnante Zusammenfassung des Dokuments:
Dieser Beschluss des G-BA dient der formalen Korrektur und Präzisierung einer vorangegangenen Änderung der Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL) für das Erfassungsjahr 2027. Im Fokus stehen technische Berichtigungen von Änderungsbefehlen sowie die Vervollständigung einer Übergangsregelung für Einrichtungen der Erwachsenenpsychiatrie, die auch psychosomatische Patienten versorgen. Die Anpassungen führen zu keinen zusätzlichen Bürokratiekosten und stellen die korrekte Umsetzung der evidenzbasierten Mindestvorgaben für das therapeutische Personal sicher.
KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr