Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie: Änderungen zum Erfassungsjahr 2027
18. Juni 2026Stationäre QualitätssicherungNoch nicht in Kraft
Zusammenfassung
Dieser Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) dient der Anpassung und Weiterentwicklung der Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL) für das Erfassungsjahr 2027. Im Kern werden Behandlungsbereiche im Bereich der Psychosomatik differenziert, Anrechnungsregeln für Personal angepasst, Ausnahmetatbestände bei Personalunterschreitungen neu gefasst und verschiedene Übergangsfristen verlängert.
Die PPP-RL wird wie folgt geändert:
- § 2, § 7, § 11, § 13 und Anlage 6 – Die Begriffe „einzuhalten“ bzw. „Einhaltung“ werden durch „zu erfüllen“ bzw. „Erfüllung“ ersetzt, um die Terminologie an den Charakter von Mindestvorgaben anzupassen.
- § 3 Abs. 1 – Die Liste der Behandlungsbereiche für Erwachsene wird neu gefasst und insbesondere im Bereich Psychosomatik (P-Bereiche) sowie durch tagesklinische und stationsäquivalente Angebote erweitert.
- § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 3 und Anlage 2 – Der Begriff „Eingruppierungsempfehlungen“ wird durch „Eingruppierungskriterien“ ersetzt.
- § 8 Abs. 3 – Die Regelungen zur gegenseitigen Anrechnung von Berufsgruppen werden präzisiert; eine befristete Anrechnungsmöglichkeit für bestimmte Berufsgruppen wird bis Ende 2027 verlängert.
- § 8 Abs. 5 – Redaktionelle Anpassung zur Einbeziehung der Psychosomatik in die Regelungen zur standortübergreifenden Personalverwendung.
- § 8 Abs. 7 – Die Frist für die Anwendung einer spezifischen Bezugsgröße für den Nachtdienst wird auf 2027 verlängert und die Berechnungsmethode für die Mindestvorgabe im Nachtdienst definiert.
- § 10 – Der Paragraph zu den Ausnahmetatbeständen wird vollständig neu gefasst; er definiert nun präzise Quoten (z. B. krankheitsbedingter Ausfall > 15 %) und Bedingungen, unter denen Krankenhäuser straffrei von den Mindestvorgaben abweichen dürfen.
- § 11 – Anpassung der Nachweisverfahren, unter anderem durch die Verschiebung von Abgabefristen (vom 1. auf den 15. März) und den Verweis auf die neue Qualitätsprüfungs-Richtlinie (MD-QP-RL).
- § 13 Abs. 5 – Neufassung der Formel zur Berechnung fehlender Vollkraftstunden im Falle von Sanktionen unter Berücksichtigung von Übergangsregelungen.
- § 14 Abs. 2 – Die Frist für die Erarbeitung von Mindestvorgaben für die Psychosomatik wird bis zum 30. Juni 2029 verlängert.
- § 15 Abs. 2 – Die Termine für den zweiten und dritten schriftlichen Evaluationsbericht zur Richtlinie werden auf Ende 2027 bzw. 2029 festgesetzt.
- § 16 – Die Übergangszeiten für die verbindliche Einhaltung der Mindestvorgaben werden generell um zwei Jahre (bis 2031) verlängert; zudem wird eine neue Optionsregelung für die Einstufung in psychosomatische Behandlungsbereiche für die Jahre 2027/2028 eingefügt.
- Anlage 1 Nr. 1 – Die Tabelle der Personalminutenwerte für die Psychosomatik wird um neue Behandlungsbereiche (P1 bis P7) erweitert.
- Anlage 2 – Die Kriterien zur Einstufung von Patienten in Behandlungsbereiche werden für die Psychosomatik und die Kinder- und Jugendpsychiatrie grundlegend aktualisiert und an neue OPS-Kodes angepasst.
- Anlage 3 – Die Datenfelder für den jährlichen Personalnachweis werden an die neuen Ausnahmetatbestände, die geänderten Behandlungsbereiche und die MD-Prüfrichtlinie angepasst.
- Anlage 4 – Die Definitionen der Regelaufgaben für Spezialtherapeuten, Bewegungstherapeuten und Physiotherapeuten werden für alle Fachbereiche (Erwachsenenpsychiatrie, KJP, Psychosomatik) detailliert neu gefasst.
KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr
Verknüpfte Richtlinien
Beschluss-ID: 7906