Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung: Teil 2 – Änderungen zum Erfassungsjahr 2027 im Verfahren QS ambulante Psychotherapie

16. Juli 2026Sektorenübergreifende QualitätssicherungNoch nicht in Kraft

Zusammenfassung

Dieser Beschluss dient der Anpassung der Qualitätssicherungsverfahren in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung für das Erfassungsjahr 2027 innerhalb der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL).

  • § 1 Absatz 1 Satz 2 – Eine Nummer wird gestrichen und die nachfolgenden Nummern werden entsprechend neu sortiert, um den Anwendungsbereich des Verfahrens anzupassen.
  • § 5 Absatz 1 Satz 5 – Es wird klargestellt, dass bei Behandlungen, die nicht vom QS-Verfahren erfasst sind, die Dokumentation nach Angabe eines Ausschlussgrundes abgebrochen und die Daten gelöscht werden.
  • § 16 Absatz 1 Satz 4 – Die Frist für die Übermittlung der Konformitätserklärung und der Soll-Aufstellung durch die Leistungserbringer an die Datenannahmestelle wird auf das Ende der Korrekturfrist präzisiert.
  • § 19 Absatz 1 – Durch Streichung der Begriffe „nur“ und „regulär“ wird die Definition der Grundgesamtheit für die Datenvalidierung angepasst.
  • § 20 Absatz 5 – Es wird ein konkretes Startdatum (1. September 2024) für die Einbeziehung von Indexbehandlungen festgelegt und bestimmt, dass im zweiten Erfassungszeitraum auch vorzeitig beendete Therapien in die Patientenbefragung einfließen.
  • Anlage I – Mehrere Qualitätsindikatoren (u. a. zur Anwendung diagnostischer Instrumente, zur Reflexion des Therapieverlaufs und zur Kommunikation mit Mitbehandelnden) werden inhaltlich neu gefasst oder in Gruppen zusammengefasst.
  • Anlage II – Die gesamte Anlage, welche die Erforderlichkeit der Daten und die Übersicht der Exportfelder (fallbezogene Dokumentation und Patientenbefragung) regelt, wird vollständig neu gefasst.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Beschluss-ID: 7927