Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung: Änderung der Spezifikation für das Erfassungsjahr 2027 für die Verfahren QS CHE, QS TX, QS KCHK, QS KAROTIS, QS MC, QS GYN-OP, QS DEK, QS HSMDEF, QS PM, QS HGV, QS KEP, QS Sepsis
Zusammenfassung
Dieser Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) dient der Anpassung der technischen Spezifikationen für das Erfassungsjahr 2027 in verschiedenen Qualitätssicherungsverfahren der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL). Ziel ist die Aktualisierung von Datensätzen, Filteralgorithmen und Dokumentationsvorgaben (z. B. Integration von Hybrid-DRGs und Anpassung von ICD/OPS-Kodes), um die Datenqualität und den Nutzen der Verfahren zu sichern.
Der Beschluss ändert die Richtlinie selbst in folgenden Paragraphen:
- Teil 2 Verfahren 3 (QS CHE) § 5 Absatz 2 – Anpassung der Spezifikation für Cholezystektomien für das Erfassungsjahr 2027, unter anderem durch Ausschluss seltener angeborener Fehlbildungen und Erweiterung des Follow-up-Zeitraums.
- Teil 2 Verfahren 5 (QS TX) § 5 Absatz 2 – Änderung der Spezifikationsvorgaben für die Transplantationsmedizin (Herz, Lunge, Leber, Niere), inklusive neuer Plausibilitätsregeln bei Behandlungsabbrüchen.
- Teil 2 Verfahren 6 (QS KCHK) § 5 Absatz 2 – Aktualisierung der Spezifikation für Koronarchirurgie und Eingriffe an Herzklappen, insbesondere zur Berücksichtigung der sektorengleichen Vergütung (§ 115f SGB V).
- Teil 2 Verfahren 7 (QS KAROTIS) § 5 Absatz 2 – Anpassung der Spezifikation für Karotis-Revaskularisationen, unter anderem durch Streichung nicht mehr benötigter Datenfelder (z. B. Anästhesieform).
- Teil 2 Verfahren 9 (QS MC) § 5 Absatz 2 – Änderung der Spezifikation für die Mammachirurgie, inklusive Präzisierung der präoperativen Markierungsverfahren und tumorspezifischen Therapien.
- Teil 2 Verfahren 10 (QS GYN-OP) § 5 Absatz 2 – Anpassung der Spezifikation für gynäkologische Operationen und Implementierung neuer Plausibilitätsprüfungen zur Erhöhung der Datenvalidität.
- Teil 2 Verfahren 11 (QS DEK) § 5 Absatz 2 – Änderung der Spezifikation zur Dekubitusprophylaxe, unter anderem durch Streichung bestimmter Risikofaktoren (z. B. Muskelzerrung).
- Teil 2 Verfahren 12 (QS HSMDEF) § 5 Absatz 2 – Aktualisierung der Spezifikation für Herzschrittmacher und Defibrillatoren, inklusive Streichung veralteter Systemtypen (konventionelle VDD-Schrittmacher).
- Teil 2 Verfahren 13 (QS PM) § 5 Absatz 2 – Anpassung der Spezifikation für die Perinatalmedizin (Geburtshilfe und Neonatologie), unter anderem durch Streichung zahlreicher nicht für Indikatoren genutzter Datenfelder.
- Teil 2 Verfahren 14 (QS HGV) § 5 Absatz 2 – Änderung der Spezifikation für die Hüftgelenkversorgung, insbesondere zur besseren Differenzierung von intra- und postoperativen Komplikationen.
- Teil 2 Verfahren 15 (QS KEP) § 5 Absatz 2 – Aktualisierung der Spezifikation für die Knieendoprothesenversorgung analog zu den Anpassungen im Bereich der Hüftgelenkversorgung.
- Teil 2 Verfahren 20 (QS Sepsis) § 5 Absatz 2 – Umfassende Anpassung der Spezifikation für das Sepsis-Verfahren, inklusive Aufnahme neuer Screening-Instrumente (NEWS/MEWS) und Präzisierung zeitlicher Zielwerte für die Therapie.
Zudem wird das IQTIG beauftragt, die entsprechenden technischen Dokumente und Filtersoftware-Vorgaben auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr