Bewertung sowie Durchführung einer Bewertung nach § 137h SGB V: 3-dimensionale intrakardiale Echokardiographie in Echtzeit zur intraprozeduralen Anwendung bei perkutanen Transkatheter-Interventionen zur Behandlung von strukturellen Herzerkrankungen

16. Juli 2026Methoden mit Medizinprodukten hoher RisikoklasseIn Kraft

Zusammenfassung

Hier ist die prägnante Zusammenfassung des Beschlusses:

Der G-BA hat entschieden, für die 3D-Echtzeit-intrakardiale Echokardiographie bei komplexen Eingriffen an schweren strukturellen Herzerkrankungen ein Erprobungsverfahren einzuleiten, da der Nutzen aktuell noch nicht ausreichend belegt ist. Im Gegensatz dazu wurde das Bewertungsverfahren für die Anwendung bei einfacheren Eingriffen (wie dem Verschluss eines persistierenden Foramen ovale oder Vorhofseptumdefekts) offiziell beendet. Ziel ist es nun, durch eine gezielte Richtlinie zur Erprobung die notwendige Datengrundlage für eine abschließende Bewertung des Nutzens dieser neuen Methode zu schaffen.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Hier ist eine prägnante Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses:

Hauptinhalt und Ziel Der G-BA hat die 3-dimensionale intrakardiale Echokardiographie (3D-ICE) in Echtzeit bewertet, die zur Bildführung bei minimalinvasiven Eingriffen am Herzen eingesetzt wird. Ziel war es festzustellen, ob diese Methode gegenüber dem Standard (meist Ultraschall über die Speiseröhre, 3D-TEE) einen belegten Nutzen oder Schaden für die Patienten aufweist.

Betroffene Patientengruppen Die Bewertung konzentriert sich auf Erwachsene mit schweren strukturellen Herzerkrankungen (z. B. Mitral- oder Trikuspidalklappeninsuffizienz sowie Vorhofohrverschluss), die einen komplexen Transkatheter-Eingriff benötigen. Dies umfasst insbesondere Patienten, bei denen eine herkömmliche Speiseröhren-Untersuchung (TEE) aufgrund von Kontraindikationen oder zu hohen Narkoserisiken nicht möglich ist.

Wichtige Änderungen und Ergebnis Der G-BA kam zu dem Schluss, dass derzeit weder ein Nutzen noch eine Schädlichkeit oder Unwirksamkeit als belegt anzusehen ist, da die vorliegenden Studien (Evidenzstufe III und IV) qualitativ nicht ausreichen. Infolgedessen wird die Methode nicht unmittelbar in die Regelversorgung übernommen, sondern es wird ein Beratungsverfahren für eine Erprobungsrichtlinie eingeleitet, um die notwendige Datengrundlage durch weitere Studien zu schaffen. Zudem wurde klargestellt, dass einfache Eingriffe wie der Verschluss von PFO/ASD nicht Teil dieser spezifischen Bewertung sind, da sie bereits vor 2015 Gegenstand von Anfragen waren.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Beschluss-ID: 7931