Richtlinie zur Qualitätsberichterstattung und Transparenz: Ergänzung einer Anlage und weitere Änderungen

16. Juli 2026Ambulante QualitätssicherungNoch nicht in Kraft

Zusammenfassung

Dieser Beschluss dient der Weiterentwicklung der Transparenz in der ambulanten Qualitätssicherung durch die Konkretisierung von Vorgaben für die Veröffentlichung von Qualitätsdaten in einem Onlineportal. Hierzu wird die „Richtlinie zur Qualitätsberichterstattung und Transparenz (QbT-RL)“ angepasst, um insbesondere die Anforderungen an die Aufbereitung und Darstellung der Vergleichsdaten für Patienten und Fachöffentlichkeit verbindlich festzulegen.

Die Änderungen im Einzelnen:

  • § 2 (Abs. 2, 3 und 4) – Es wird präzisiert, dass Mappingtabellen zusätzliche Einrichtungsangaben (z. B. Adresse, Fachgebiet) enthalten müssen; zudem wird für die Eignungskriterien auf Anlage 1 und für die Vorgaben zur Datenaufbereitung auf die neu eingefügte Anlage 2 verwiesen.
  • § 3 (Abs. 1, 3, 5 und 6) – Die Verweise auf die Anlagen werden aktualisiert und die bisherigen Absätze 5 und 6 gestrichen, da die entsprechenden Regelungen zum Veröffentlichungskonzept nun in die neue Anlage 2 überführt wurden.
  • § 5 (Titel und Abs. 1) – Der Paragrafentitel wird gestrafft und der Anwendungsbereich für die abrechnungsnummerbezogene Veröffentlichung durch den Verweis auf die detaillierten Vorgaben der Anlage 2 ergänzt.
  • Anlage 1 (Tabelle, Nr. 2.5) – Ergänzung einer Fußnote, die erläutert, unter welchen Voraussetzungen ein fairer Einrichtungsvergleich auch ohne Risikoadjustierung möglich ist (z. B. wenn patientenseitige Faktoren bereits durch die Definition der Grundgesamtheit berücksichtigt wurden).
  • Anlage 2 (Neu eingefügt) – Festlegung umfassender formaler und inhaltlicher Anforderungen an das Onlineportal, darunter Vorgaben zur Barrierefreiheit, Such- und Vergleichsfunktionen, zum Umgang mit kleinen Fallzahlen (Datenschutz) sowie zur verständlichen Darstellung von Qualitätsindikatoren und deren Bewertung.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Beschluss-ID: 7933