Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung: Teil 2 – Änderungen zum Erfassungsjahr 2027 in den Verfahren QS PCI und QS NET
16. Juli 2026Sektorenübergreifende QualitätssicherungNoch nicht in Kraft
Zusammenfassung
Dieser Beschluss dient der Anpassung der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) für das Erfassungsjahr 2027, insbesondere in den Verfahren QS PCI (Perkutane Koronarintervention) und QS NET (Nierenersatztherapie).
Die Änderungen betreffen folgende Paragraphen und Anlagen:
Änderungen zu Verfahren 1: QS PCI
- § 4 Absatz 2 – Neufassung der Regelung zur Pseudonymisierung leistungserbringeridentifizierender Daten von vertragsärztlichen Leistungserbringern in der Datenannahmestelle.
- § 16 Absatz 1a Satz 2 – Anpassung des Datenaustauschprozesses zwischen Datenannahmestelle und Versendestelle bezüglich der Leistungserbringerpseudonyme.
- § 19 Absatz 7 und 9 – Präzisierung der Datenübermittlung (Ersetzung des Pseudonyms durch die Bezeichnung „Leistungserbringerin oder Leistungserbringer“) und Festlegung einer Frist zur Weiterentwicklung der Patientenbefragung bis Ende 2026.
- Anlage I – Einführung eines neuen Prozessindikators zum Kontrastmittelverbrauch bei eingeschränkter Nierenfunktion sowie Streichung einer spezifischen Informationspflicht in der Indikatorenliste.
- Anlage II – Umfassende Neufassung der Exportfelder für die fallbezogene Dokumentation und die Patientenbefragung sowie Aufnahme neuer Datenfelder für Hybrid-DRG-Leistungen.
Änderungen zu Verfahren 4: QS NET
- § 2 Absatz 8 Satz 3 – Verschiebung der Fristen für spezifische Übergangsregelungen (Anpassung der Jahreszahlen von 2026/2027 auf 2030/2031).
- § 4 Absatz 2 – Neufassung der Vorgaben zur Pseudonymisierung der Identifikationsdaten vertragsärztlicher Leistungserbringer analog zum Verfahren QS PCI.
- Anlage II – Ergänzung der Exportfeldtabelle um das Feld „Aufnahmegrund“ und entsprechende Neunummerierung der nachfolgenden Zeilen.
KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr
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Beschluss-ID: 7937