Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung: Teil 2 – Themenspezifische Bestimmungen für das Verfahren 17 (Lokal begrenztes Prostatakarzinom)

16. Juli 2026Sektorenübergreifende QualitätssicherungNoch nicht in Kraft

Zusammenfassung

Dieser G-BA-Beschluss führt ein neues Qualitätssicherungsverfahren für die Behandlung des lokal begrenzten Prostatakarzinoms ein und integriert dieses in die Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL). Ziel ist die Messung und Verbesserung der Versorgungsqualität bei Diagnostik (Biopsie), Therapie (Operation, Strahlentherapie) und der aktiven Überwachung.

Der Beschluss fügt in Teil 2 der Richtlinie das neue Verfahren 17: Lokal begrenztes Prostatakarzinom (QS Prostata-Ca) ein. Folgende Paragraphen werden innerhalb dieses neuen Verfahrens neu gefasst bzw. eingefügt:

  • § 1 – Definiert den Gegenstand (Patienten ab 18 Jahren), die Indexleistungen (u. a. Prostatektomie, Strahlentherapie, Aktive Überwachung) und die Ziele des Verfahrens.
  • § 2 – Legt die Eckpunkte fest, darunter die sektorenübergreifende Durchführung, den Bezug auf das Kalenderjahr und den Evaluationszeitpunkt (Entscheidung über Fortführung bis 2037).
  • § 3 – Begründet die Notwendigkeit einer Vollerhebung zur Erfassung seltener Follow-up-Ereignisse.
  • § 4 – Regelt die Löschfristen für Patientenpseudonyme und Tumorreferenznummern (48 Monate).
  • § 5 – Bestimmt die Datenquellen (Leistungserbringer, Krankenkassen) und die Rolle der klinischen Krebsregister als Datenannahmestellen.
  • § 6 – Beschreibt das Datenflussverfahren und die Generierung einer Tumorreferenznummer zur Verknüpfung der Datensätze.
  • § 7 – Verweist auf die geltenden EDV-technischen Vorgaben zur Datenprüfung.
  • § 8 – Bleibt unbesetzt.
  • § 9 – Legt die Datengrundlage für Auswertungen fest, insbesondere die Verknüpfung von Krebsregisterdaten mit Sozialdaten der Krankenkassen.
  • § 10 – Definiert Inhalt und Empfänger der jährlichen Rückmeldeberichte für Krankenhäuser und Vertragsärzte.
  • § 11 – Regelt die länderbezogenen Auswertungen für die Landesarbeitsgemeinschaften (LAG).
  • § 12 – Bestimmt die Kriterien zur Bewertung von rechnerischen Auffälligkeiten, insbesondere bei der Sterblichkeit.
  • § 13 – Regelt die Datenvalidierung und die Zusammenarbeit mit den klinischen Krebsregistern bei Datenfehlern.
  • § 14 – Legt die Zusammensetzung der Fachkommissionen auf Landesebene fest (Urologen, Strahlentherapeuten, Krankenkassen, Patientenvertreter).
  • § 15 – Beauftragt die Einrichtung eines sektorenübergreifenden Expertengremiums auf Bundesebene.
  • § 16 – Setzt die Fristen für die Datenlieferungen durch Krankenkassen, Leistungserbringer und Krebsregister fest.
  • § 17 – Definiert die Fristen für die Erstellung der Rückmeldeberichte, Bundesauswertungen und Qualitätsberichte.
  • § 18 – Setzt Vergütungsabschläge für fehlende Dokumentation während der Erprobungsphase aus.
  • § 19 – Regelt die sechsjährige Erprobung und wissenschaftliche Begleitung des Verfahrens ab dem 1. Januar 2027 zur Optimierung der Datenflüsse und Bewertungsmethoden.

Zusätzlich werden die Anlagen I (Indikatoren- und Kennzahlliste), II (Erforderlichkeit der Daten/Sozialdaten) und III (Datenfelder der Krebsregister) für das Verfahren 17 neu eingeführt. Die Änderungen treten am 1. Januar 2027 in Kraft.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Beschluss-ID: 7942