Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung: Teil 1 – Änderungen zum Erfassungsjahr 2027
16. Juli 2026Sektorenübergreifende QualitätssicherungNoch nicht in Kraft
Zusammenfassung
Dieser Beschluss dient der Anpassung der Rahmenbestimmungen für das Erfassungsjahr 2027 innerhalb der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL), insbesondere um klinische Krebsregister in die Datenflüsse onkologischer QS-Verfahren zu integrieren und technische Abläufe der Datenannahme und Pseudonymisierung zu präzisieren.
Die Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) wird wie folgt geändert:
- § 1 (Abs. 6, 7) – Ausnahmebestimmungen für ermächtigte ärztliche Einrichtungen bei Sozialdaten-Leistungen werden ergänzt und klinische Krebsregister explizit als potenzielle Datenannahmestellen definiert.
- § 9 (Abs. 1, 2, 3) – Neufassung der Zuständigkeiten der Datenannahmestellen für den vertragsärztlichen Bereich, Anpassung der Aufgaben zur Pseudonymisierung von Leistungserbringerdaten und Integration klinischer Krebsregister als Datenannahmestellen für onkologische Verfahren.
- § 11 (Abs. 1) – Präzisierung der Aufgaben der Vertrauensstelle bei der Pseudonymisierung und deren Funktion als Datenannahmestelle für bestimmte Sozialdaten-Leistungen.
- § 11a (Abs. 2) – Anpassung der Datenverarbeitungsprozesse der Versendestelle (z. B. bei Patientenbefragungen), inklusive Regelungen zur Löschung von Versichertendaten und Leistungserbringerpseudonymen.
- § 14 (Abs. 3, 5, 6) – Ergänzung der Standortnummern von Krankenhäusern als Identifikationsmerkmal und Einführung einer Tumorreferenznummer durch klinische Krebsregister für onkologische Verfahren.
- § 15 (Abs. 1, 2, 7) – Verpflichtung der klinischen Krebsregister zur Datenübermittlung und Festlegung von Ausnahmen bei der Übernahme von Datenannahmestellen-Aufgaben.
- § 16 (Abs. 6, 8) – Verlagerung von Entscheidungsbefugnissen auf den G-BA, Regelung der Depseudonymisierung von Krankenkassen bei Auffälligkeiten und Einrichtung eines Expertengremiums zur Begleitung der Sozialdatenverarbeitung beim IQTIG.
- § 17 (Abs. 4, 6) – Terminologische Anpassung von „Depseudonymisierung“ zu „Offenlegung der Identität“ der Leistungserbringer sowie redaktionelle Änderung zu Fachgesprächen.
- § 18 (Abs. 1) – Konkretisierung der betroffenen Datenannahmestellen für die Datenzusammenführung.
- Anlage zu Teil 1, § 2 (Abs. 2, 3, 4) – Einbeziehung klinischer Krebsregister in die technischen Datenübermittlungsregeln und redaktionelle Streichungen.
- Anlage zu Teil 1, § 3 (Abs. 1, 2, 3) – Ergänzung von Prüfpflichten für klinische Krebsregister, Regelungen zum Austausch öffentlicher Schlüssel für die Pseudonymisierung und Neufassung der Verschlüsselungsvorgaben für die Datenübermittlung an die Vertrauensstelle.
- Anlage zu Teil 1, § 5 (Abs. 2) – Präzisierung der Datenzusammenführung durch die Bundesauswertungsstelle anhand des Patientenpseudonyms.
- Anlage zu Teil 1, § 6 (Abs. 1, 2) – Aufnahme der Tumorreferenznummer in die Rückmeldeberichte und begriffliche Anpassung der Berichtsform.
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Beschluss-ID: 7944