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Mindestmengenregelungen: Änderung der Übergangsregelung zu Nummer 14 der Anlage (Rektumkarzinomchirurgie)

06. August 2026QualitätssicherungStationäre QualitätssicherungIn Kraft

Zusammenfassung

Dieser Beschluss dient der Anpassung von Übergangsregelungen innerhalb der Mindestmengenregelungen (Mm-R), um Krankenhäusern eine nachträgliche Korrektur oder Einreichung von Prognosedaten für den Leistungsbereich der Rektumkarzinomchirurgie zu ermöglichen. Ziel ist es, Unstimmigkeiten bei den gemeldeten Fallzahlen im Verhältnis zu den tatsächlich erbrachten Leistungen innerhalb einer verlängerten Frist beheben zu können.

Die Änderungen betreffen die Anlage (Mindestmengenkatalog) der Richtlinie wie folgt:

  • Anlage Nr. 14 (Rektumkarzinomchirurgie) – Es wird eine Nachreichtungs- und Berichtigungsfrist bis zum 7. September 2026 eingeführt, sofern die ursprünglich übermittelten Leistungsmengen nicht den tatsächlich erbrachten anrechenbaren Fällen entsprechen.
  • Anlage Nr. 14 (Rektumkarzinomchirurgie) – Für Krankenhäuser, deren Berechtigung zur Leistungserbringung nach § 6 Abs. 4 Mm-R bis zum 6. August 2026 endet, wird ebenfalls eine Berichtigungsfrist bis zum 7. September 2026 für die Meldung der erbrachten Leistungsmengen eingeräumt; die Berichtigung gilt dabei als fristgerecht übermittelt.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Hier ist die prägnante Zusammenfassung des Dokuments:

Zusammenfassung: Änderung der Mindestmengenregelungen (Rektumkarzinomchirurgie)

Dieser Beschluss des G-BA dient der technischen Anpassung der Mindestmengenregelungen an die neue OPS-Version 2026 im Bereich der Rektumkarzinomchirurgie, ohne dabei die inhaltlichen Leistungsvoraussetzungen zu verändern. Da sich durch die neue OPS-Klassifikation lediglich die Kodenummern für das Jahr 2026 differenziert haben, wird eine Übergangsregelung geschaffen, die sicherstellt, dass Leistungen aus dem Jahr 2025 (nach alter Kodierung) korrekt auf die Prognose für 2027 angerechnet werden können. Betroffene Krankenhäuser erhalten dadurch eine verlängerte Frist bis zum 7. September 2026, um ihre Prognosedarlegungen zu prüfen, nachzureichen oder zu korrigieren.

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Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 7958