Zum Inhalt

Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren: Änderung von § 7 im Allgemeinen Teil der Richtlinie

20. August 2026QualitätssicherungAmbulante QualitätssicherungNoch nicht in Kraft

Zusammenfassung

Zusammenfassung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 20. August 2026 eine Änderung der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) beschlossen. Ziel ist die Anpassung der Anforderungen an die Qualifikation von Ärztinnen und Ärzten, die eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung nach § 27b Absatz 2 SGB V durchführen dürfen – konkret wird der Nachweis einer eingriffsspezifischen Qualifikation präzisiert.

Geänderte Bestimmung:

  • § 7 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe b – Der bisherige Buchstabe b wird neu gefasst. Danach gilt eine entsprechende Qualifikation als nachgewiesen, wenn entweder durch die zuständige Landesärztekammer eine Weiterbildungsbefugnis für eine im Besonderen Teil der Richtlinie eingriffsspezifisch erforderliche Qualifikation erteilt wurde oder wenn mit einer entsprechenden Qualifikation eine angestellte Tätigkeit an einer entsprechend zugelassenen Weiterbildungsstätte ausgeübt wird.

Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Hier ist die prägnante Zusammenfassung des Beschlusses:

Hauptinhalt und Ziel Der G-BA lockert die formalen Anforderungen an Ärzte, die eine unabhängige Zweitmeinung abgeben dürfen, um die Verfügbarkeit dieses Angebots zu erhöhen und bürokratische Hürden abzubauen. Ziel ist es, dem Mangel an qualifizierten Zweitmeinern entgegenzuwirken, der durch Evaluationen und Berichte der KBV festgestellt wurde.

Wichtige Änderungen Die bisher zwingend erforderliche persönliche Weiterbildungsbefugnis (§ 7 Zm-RL) wird durch eine flexiblere Regelung ersetzt: Künftig reicht eine angestellte Tätigkeit an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte aus, sofern die entsprechende fachliche Qualifikation und mehrjährige Erfahrung vorliegen.

Betroffene Gruppen Davon profitieren insbesondere angestellte Fachärztinnen und Fachärzte in Krankenhäusern, MVZ und Praxen, denen der Zugang zum Zweitmeinungsverfahren bislang oft mangels individueller Weiterbildungsbefugnis verwehrt blieb. Für Patienten verbessert sich dadurch der Zugang zu unabhängigen Zweitmeinungen vor planbaren, mengenanfälligen Eingriffen.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Beschluss-ID: 7976