Heilmittel-Richtlinie: Ergänzung der Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf nach § 32 Absatz 1a SGB V (Anlage 2 zur Heilmittel-Richtlinie)
Zusammenfassung
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Mit Beschluss vom 20. August 2026 ändert der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL). Ziel ist die Ergänzung der Anlage 2 zur HeilM-RL – Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf nach § 32 Absatz 1a SGB V: Erkrankungen des Formenkreises Multisystematrophie sollen künftig als diagnosespezifische Fälle für einen langfristigen Heilmittelbedarf anerkannt werden, sodass Betroffene ohne erneute Einzelbegründung längerfristig Heilmittel erhalten können.
Die Änderung im Einzelnen:
- Anlage 2 zur HeilM-RL (Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf nach § 32 Absatz 1a SGB V), Abschnitt „Erkrankungen des Nervensystems“: Nach der Zeile „G20.2-“ werden zwei neue Zeilen eingefügt:
- G23.2 – Multisystematrophie vom Parkinson-Typ [MSA-P] (ZN/AT EN1 SC/SP6/ST1)
- G23.3 – Multisystematrophie vom zerebellären Typ [MSA-C] (ZN/AT EN1 SC/SP6)
Damit werden beide Subtypen der Multisystematrophie in die Liste der Erkrankungen aufgenommen, für die ein langfristiger Heilmittelbedarf besteht.
Die Änderung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung:
Mit Beschluss vom 20. August 2026 ergänzt der G-BA die Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf (Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie) um die ICD-10-Diagnosen G23.2 (Multisystematrophie vom Parkinson-Typ, MSA-P) und G23.3 (Multisystematrophie vom zerebellären Typ, MSA-C), da bei diesen seltenen, irreversibel progredienten neurodegenerativen Erkrankungen ein langfristiger Therapiebedarf von mindestens einem Jahr medizinisch begründet ist. Betroffene Patientinnen und Patienten erhalten damit einen vereinfachten Zugang zu regelmäßiger Physiotherapie, Ergotherapie sowie Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie: Für G23.2 werden die Diagnosegruppen ZN, AT, EN1, SC, SP6 und ST1, für G23.3 die Gruppen ZN, AT, EN1, SC und SP6 zugeordnet. Die im Stellungnahmeverfahren geforderte zusätzliche Aufnahme von ST1 (Stimmtherapie) auch für G23.3 lehnte der G-BA ab, da die stimmlichen Beeinträchtigungen dort als Folge der ataktischen Dysarthrie bereits über die Diagnosegruppe SP6 sachgerecht abgebildet seien. Die Änderung tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft (Vorlaufzeiten für Praxisverwaltungssysteme); Bürokratiekosten entstehen nicht.
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