Kinder-Richtlinie: Einführung einer neuen Früherkennungsuntersuchung für Kinder nach § 26 SGB V
Zusammenfassung
Mit Beschluss vom 20. August 2026 ändert der Gemeinsame Bundesausschuss die Richtlinie zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (Kinder-Richtlinie), um die neue Früherkennungsuntersuchung U10 für Kinder im Alter von 9 und 10 Jahren nach § 26 SGB V einzuführen. Die Zahl der Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern von 0 bis unter 11 Jahren steigt damit auf insgesamt elf.
Geänderte Paragraphen der Kinder-Richtlinie:
- § 1 Absatz 4 – Der Verweis auf die Schutzimpfungs-Richtlinie wird angepasst: Die Angabe „in der Fassung vom 1. Januar 2012“ wird durch „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
- § 2 – Wird vollständig neu gefasst („Allgemeines zu den Untersuchungen, Zeiträume und Toleranzgrenzen“): Nun elf Untersuchungen für Kinder von 0 bis unter 11 Jahren, einschließlich der neuen U7a (34.–36. Lebensmonat) und der neuen U10 (9–10 Jahre); Tabelle mit Altersangaben und Toleranzgrenzen; ergänzende Regelung, dass auch bei Frühgeborenen die Untersuchungszeiträume einzuhalten sind, wobei die Frühgeburtlichkeit bei der Beurteilung der Ergebnisse berücksichtigt wird.
- § 12a (neu eingefügt) – Konkrete Ausgestaltung der U10: Ziele und Schwerpunkte (Erkennen somatischer Erkrankungen wie Über-/Untergewicht und Allergien, psychischer Auffälligkeiten, Entwicklungsauffälligkeiten sowie Beratung zu Gesundheitsrisiken wie hohem digitalen Medienkonsum und geringer körperlicher Aktivität; Überprüfung des Impfstatus). Inhaltlich umfasst die Untersuchung Anamnese, Beurteilung der psycho-sozialen Entwicklung mittels KIDSCREEN-10-Fragebogens (Elternversion, Anlage 7), eine eingehende körperliche Untersuchung, eine Laboruntersuchung des LDL-Cholesterins bei Verdacht auf familiäre Hypercholesterinämie sowie eine präventionsorientierte Beratung (u. a. Ernährung, Bewegung, Medienkonsum, Diabetes-Typ-I-Symptome, UV-Schutz, HPV-Impfung auch für Jungen).
- § 68 – Absatz 1 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 1 und 2.
- § 69 – Absatz 1: In Satz 2 wird „Befunde zu den Untersuchungen“ durch „Untersuchungen und Ergebnisse“ ersetzt, in Satz 3 wird „U9“ durch „U10“ ersetzt; Absatz 3 wird gestrichen.
- § 69a (neu eingefügt) – Evaluation: Spätestens fünf Jahre nach Einführung der U10 beauftragt der G-BA eine unabhängige wissenschaftliche Institution mit der Evaluation der Untersuchung hinsichtlich Qualität und Zielerreichung; darüber hinaus ist eine anlassbezogene Evaluation möglich, wenn sich z. B. aus der Versorgung begründete Hinweise ergeben.
Änderungen der Anlagen:
- Anlage 1 – Die Teilnahmekarte wird um Tabellenzeilen für U10 (9 und 10 Jahre) und J1 (13 und 14 Jahre) ergänzt; nach dem Abschnitt zur U9 werden neue Abschnitte mit Elterninformationen und Untersuchungs-/Dokumentationsformularen für die U10 sowie Informationen und Formular für die J1 eingefügt.
- Anlage 7 (neu eingefügt) – KIDSCREEN-10-Fragebogen (Elternversion) als Grundlage der psycho-sozialen Entwicklungsbeurteilung in der U10.
Inkrafttreten: Die Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft, sind jedoch erst nach Ablauf von sechs Monaten ab Inkrafttreten anzuwenden. Bis dahin gilt die bisherige Fassung der Richtlinie fort.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung
Der G-BA beschließt mit dieser Änderung der Kinder-Richtlinie die Einführung einer neuen Früherkennungsuntersuchung U10 für Kinder im Alter von 9–10 Jahren als GKV-Leistung, angestoßen durch einen Antrag der Patientenvertretung. Die Untersuchung zielt auf die Früherkennung somatischer, psychischer und Entwicklungsauffälligkeiten mit Schwerpunkten auf Übergewicht/Adipositas, körperlicher Aktivität, digitalem Medienkonsum, Impfstatus sowie – bei positiver Familienanamnese für Herz-Kreislauf-Erkrankungen – einer LDL-Laboruntersuchung zum Kaskadenscreening auf familiäre Hypercholesterinämie; zur Erfassung der psycho-sozialen Entwicklung wird erstmals der validierte Fragebogen KIDSCREEN-10 eingesetzt. Wichtige Änderungen umfassen zudem die erstmalige Dokumentation der Jugendgesundheitsuntersuchung J1 im „Gelben Heft“ (mit Erinnerungs- und Teilnahmesteigerungsfunktion), die Aufnahme von Perzentilkurven für Körpermaße und BMI sowie eine verpflichtende Evaluation nach fünf Jahren. Geschätzte Bürokratiekosten betragen zunächst ca. 1,6 Mio. Euro für die U10-Dokumentation bzw. ca. 0,5 Mio. Euro für die J1-Dokumentation.
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