Jugendgesundheitsuntersuchungs-Richtlinie: Dokumentation der Jugendgesundheitsuntersuchung nach § 26 SGB V sowie eine Neufassung der Richtlinie
Zusammenfassung
Zusammenfassung
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 20. August 2026 beschlossen, die Richtlinie zur Jugendgesundheitsuntersuchung (JGU-RL) vollständig neu zu fassen. Die bisherige Fassung von 1998 (zuletzt geändert 2016) wird durch eine neue Fassung ersetzt, die die Jugendgesundheitsuntersuchung J1 (Alter 13–14 Jahre) aktualisiert und u. a. die Dokumentation sowie eine verbindliche Präventionsempfehlung nach § 20 Absatz 5 SGB V regelt. Die Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft, sind jedoch erst sechs Monate später anzuwenden.
Neu gefasste Bestimmungen
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§ 1 Grundlagen – Anspruch von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf Früherkennungsuntersuchungen; neu aufgenommen wurden die Erfassung gesundheitlicher Risiken einschließlich Überprüfung des Impfstatus, eine präventionsorientierte Beratung mit Hinweisen auf regionale Unterstützungsangebote sowie – sofern medizinisch angezeigt – eine Präventionsempfehlung für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 SGB V. Ferner Regelungen zum Umgang mit auffälligen Befunden, zu Zeichen von Vernachlässigung oder Misshandlung (Kinderschutzgesetz) und zu den Anforderungen an die durchführenden Ärztinnen und Ärzte.
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§ 2 Allgemeines zu den Untersuchungen und zum Zeitraum – Festlegung des Untersuchungszeitraums für die J1 auf das Lebensalter von 13 bis 14 Jahren.
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§ 3 J1 – Detaillierte Ausgestaltung der Untersuchung: Ziele und Schwerpunkte (Erkennen somatischer Erkrankungen, insbesondere familiäre Hypercholesterinämie und Über-/Untergewicht, psychischer und Entwicklungsauffälligkeiten, Beratung zu Gesundheitsrisiken wie digitalem Medienkonsum, Impfstatusüberprüfung); umfassende Anamnese (aktuell, Familien-, Sozial- und ergänzende Anamnese u. a. zu digitaler Mediennutzung und körperlicher Aktivität); Beurteilung der psycho-sozialen Entwicklung mittels KIDSCREEN-10-Fragebogen (Anlage 1); eingehende körperliche Untersuchung; Laboruntersuchung des LDL bei Verdacht auf familiäre Hypercholesterinämie; präventionsorientierte Beratung zu Themen wie Ernährung, Bewegung, Medienkonsum, Sexualität, Suchtmitteln und Impfungen (u. a. HPV- und Meningokokken-Impfung).
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§ 4 Qualitätssicherung – Verpflichtung zur Einhaltung der in der Richtlinie vorgegebenen Standards.
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§ 5 Dokumentation – Dokumentation der Untersuchung in der Patientenakte sowie im (auch elektronischen) Untersuchungsheft für Kinder gemäß Kinder-Richtlinie einschließlich Teilnahmekarte; für die Präventionsempfehlung wird eine ärztliche Bescheinigung auf dem zwischen den Partnern der Bundesmantelverträge vereinbarten Vordruck gemäß Anlage 2 ausgestellt.
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§ 6 Evaluation – Evaluation der Untersuchung anhand einer repräsentativen Stichprobe; der G-BA beauftragt spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten eine unabhängige wissenschaftliche Institution; Möglichkeit einer anlassbezogenen Evaluation bei neuen Fragestellungen.
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Anlage 1 – KIDSCREEN-10-Fragebogen (Kinder- und Jugendversion) zur Beurteilung der psycho-sozialen Entwicklung.
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Anlage 2 – Inhaltliche Angaben des Vordrucks „Präventionsempfehlung“ (u. a. Empfehlung zur verhaltensbezogenen Primärprävention in den Handlungsfeldern Bewegung, Ernährung, Stressmanagement, Suchtmittelkonsum).
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung:
Der G-BA beschließt mit Beschluss vom 20. August 2026 eine Neufassung der Jugendgesundheitsuntersuchungs-Richtlinie (JGU-RL), welche die Vorsorgeuntersuchung J1 für Kinder und Jugendliche im Alter von 13 und 14 Jahren nach § 26 SGB V regelt – angestoßen durch einen Antrag der Patientenvertretung. Zentrale Änderungen sind die Angleichung der J1 an die Struktur der Früherkennungsuntersuchungen der Kinder-Richtlinie (inkl. Integration der Dokumentationsparameter ins „Gelbe Heft“ zur Steigerung der Teilnahmerate), der Einsatz des validierten KIDSCREEN-10-Fragebogens zur Erfassung psychischer Auffälligkeiten sowie die Umstellung des Laborscreenings bei positiver Familienanamnese auf familiäre Hypercholesterinämie vom Gesamtcholesterin auf LDL-Cholesterin. Zudem wird die Anamnese um digitale Mediennutzung und körperliche Aktivität erweitert und die Beratung zu Themen wie Medienkonsum, Typ-1-Diabetes-Warnsymptomen, UV-/Lärmschutz sowie Präventionskursen nach § 20 Abs. 5 SGB V ausgebaut. Durch den Wegfall des bisherigen Berichtsvordrucks entstehen Bürokratieentlastungen von rund 476.500 Euro; nach fünf Jahren ist eine Evaluation der Neuregelung vorgesehen.
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