Zum Inhalt

Verfahrensbeschluss: Änderung § 137h des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) durch Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG)

17. September 2026VerfahrensordnungIn Kraft

Zusammenfassung

Dieser Verfahrensbeschluss dient der vorläufigen Regelung zur Anwendung des § 137h SGB V (Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse) infolge gesetzlicher Änderungen durch das Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG). Ziel ist es, den Übergangszeitraum bis zur notwendigen Anpassung der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses (VerfO) rechtlich zu überbrücken.

Der Beschluss bewirkt konkret, dass die erweiterten gesetzlichen Regelungen des § 137h SGB V erst dann angewendet werden, wenn die entsprechenden Konkretisierungen in der Verfahrensordnung in Kraft getreten sind, was voraussichtlich nicht vor dem 31. Oktober 2026 der Fall sein wird. Bis zu diesem Zeitpunkt wendet der Gemeinsame Bundesausschuss die Verfahrensordnung in der am 17. September 2026 gültigen Fassung an. Damit wird klargestellt, dass sämtliche Verfahrensschritte und Rechtsfolgen, die an die gesetzliche Erweiterung anknüpfen, bis zur formellen Änderung der Richtlinie ausgesetzt bleiben.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Hier ist die prägnante Zusammenfassung des Dokuments:

Dieser Verfahrensbeschluss regelt den Übergang zur erweiterten Bewertung neuer stationärer Methoden gemäß § 137h SGB V, die durch das Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) auf Methoden ohne Arzneimittelbezug sowie eine zentrale Potenzialprüfung ausgeweitet wurde. Da die notwendigen Anpassungen der G-BA-Verfahrensordnung voraussichtlich erst zum 31. Oktober 2026 in Kraft treten, gilt bis dahin faktisch die alte Rechtslage für Medizinprodukte hoher Risikoklasse fort. Ziel ist es, Transparenz über den Verfahrensablauf und die Qualitätsanforderungen für Krankenhäuser zu schaffen, bevor das erweiterte Prüfverfahren vollumfänglich Anwendung findet.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Beschluss-ID: 8019