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Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung: Perkutan implantierter interatrialer Shunt zur Behandlung der Herzinsuffizienz mit reduzierter linksventrikulärer Ejektionsfraktion (LVEF ≤ 40 %)

17. September 2026MethodenbewertungAmbulante Untersuchung und BehandlungNoch nicht in Kraft

Zusammenfassung

Dieser Beschluss dient der Aufnahme einer neuen Behandlungsmethode in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der „Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung“. Ziel ist es, den perkutan implantierten interatrialen Shunt als anerkannte Methode zur Behandlung bestimmter Formen der Herzinsuffizienz zu etablieren.

Im Beschluss wird die folgende Anlage der Richtlinie ergänzt:

  • Anlage I (Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden), neue Nummer – Es wird die Methode des perkutan implantierten interatrialen Shunts aufgenommen.
    • § 1 beschreibt die Methode als minimalinvasive kardiologische Intervention zur Schaffung einer Verbindung zwischen den Vorhöfen mittels Rechtsherzkatheter.
    • § 2 legt die Indikation fest: Patienten mit Herzinsuffizienz und reduzierter Ejektionsfraktion (LVEF ≤ 40 %) im NYHA-Stadium III unter medikamentöser Standardversorgung.
    • § 3 regelt die Qualitätssicherung und bestimmt, dass die Leistung stationär/belegärztlich durch Fachärzte für Innere Medizin und Kardiologie zu erbringen ist.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Hier ist die prägnante Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses:

Zusammenfassung Der G-BA erkennt den Nutzen des perkutan implantierten interatrialen Shunts zur Behandlung der chronischen Herzinsuffizienz an und nimmt die Methode in die Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung auf. Die Leistung ist auf Patientengruppen mit reduzierter linksventrikulärer Ejektionsfraktion (LVEF ≤ 40 %) im NYHA-Stadium III begrenzt, da hier ein Beleg für die Senkung herzinsuffizienzbedingter Hospitalisierungen vorliegt. Wichtige Änderung ist die Überführung der Methode in die Regelversorgung, wobei die Durchführung Fachärzten für Kardiologie vorbehalten bleibt und aufgrund der Schwere der Erkrankung vorerst belegärztlich-stationär erfolgen muss.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Beschluss-ID: 8022