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Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung: Perkutan implantierter interatrialer Shunt zur Behandlung der Herzinsuffizienz mit reduzierter linksventrikulärer Ejektionsfraktion (LVEF ≤ 40 %)

17. September 2026MethodenbewertungStationäre Untersuchung und BehandlungNoch nicht in Kraft

Zusammenfassung

Hier ist die prägnante Zusammenfassung des Beschlusses:

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat den perkutan implantierten interatrialen Shunt offiziell in den Leistungskatalog der Krankenhausbehandlung aufgenommen (Anlage I der Richtlinie). Die Methode ist künftig für Patienten mit Herzinsuffizienz und reduzierter Ejektionsfraktion (LVEF ≤ 40 %) im NYHA-Stadium III als erforderliche Versorgungsleistung anerkannt. Mit dieser Änderung wird der Eingriff zur Entlastung des linken Vorhofs eine reguläre Kassenleistung im stationären Bereich.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Hier ist die prägnante Zusammenfassung des Dokuments:

Hauptinhalt und Ziel Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat den perkutan implantierten interatrialen Shunt nach Auswertung der „RELIEVE-HF“-Studie als medizinisch notwendige und zweckmäßige Behandlungsmethode anerkannt. Ziel des Beschlusses ist die dauerhafte Aufnahme der Methode in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenhäuser (Anlage I der Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung).

Betroffene Patientengruppen Die Entscheidung betrifft Patientinnen und Patienten mit chronischer Herzinsuffizienz, die eine reduzierte linksventrikuläre Ejektionsfraktion (LVEF ≤ 40 %) aufweisen und sich im Schweregrad NYHA-Stadium III befinden.

Wichtige Änderungen Nachdem das Verfahren aufgrund fehlender Daten zunächst ausgesetzt war, belegt die neue Evidenz nun einen Nutzen hinsichtlich der Reduktion von Krankenhausaufenthalten (herzinsuffizienzbedingt und gesamt). Die Methode darf somit weiterhin zu Lasten der Krankenkassen im stationären Bereich erbracht werden, wobei spezifische zusätzliche Qualitätssicherungsmaßnahmen über den kardiologischen Standard hinaus nicht als erforderlich erachtet wurden.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Beschluss-ID: 8023