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Durchführung einer Bewertung nach § 137h Absatz 1 Satz 4 SGB V: Implantation eines sondenlosen Zweikammer-Herzschrittmachersystems bei Patientinnen und Patienten mit irreversiblen bradykarden Herzrhythmusstörungen

17. September 2026MethodenbewertungMethoden mit Medizinprodukten hoher RisikoklasseIn Kraft

Zusammenfassung

Hier ist die prägnante Zusammenfassung des Beschlusses:

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat entschieden, für die Implantation sondenloser Zweikammer-Herzschrittmachersysteme keine formale Bewertung gemäß § 137h SGB V durchzuführen. Die Entscheidung betrifft Patientinnen und Patienten mit irreversiblen bradykarden Herzrhythmusstörungen. Damit entfällt für diese spezifische Methode das Prüfverfahren zur Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse im Krankenhaussektor.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Hier ist die prägnante Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses:

Hauptinhalt und Ziel Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat geprüft, ob für die Implantation eines sondenlosen Zweikammer-Herzschrittmachersystems eine formale Nutzenbewertung nach § 137h SGB V erforderlich ist. Das Ergebnis der Prüfung ist, dass keine Bewertung durchgeführt wird, da die Methode nicht als „neues theoretisch-wissenschaftliches Konzept“ eingestuft wurde.

Betroffene Patientengruppen oder Leistungen Die Methode richtet sich an erwachsene Patienten mit irreversiblen bradykarden Herzrhythmusstörungen (z. B. AV-Block oder Sick-Sinus-Syndrom), die eine Zweikammer-Stimulation benötigen. Besonders im Fokus stehen Patienten mit schwierigem venösem Zugang oder hohem Infektionsrisiko, bei denen konventionelle Systeme problematisch sind.

Wichtige Änderungen und Fazit Obwohl die Technik (drahtlose Kommunikation zweier Kapseln im Herzen) innovativ ist, bewertet der GBA sie lediglich als technische Weiterentwicklung bestehender Verfahren (sondenbasierte Zweikammer- und sondenlose Einkammer-Schrittmacher). Da sich das grundlegende Wirkprinzip und das Anwendungsgebiet nicht wesentlich von den bereits in der stationären Versorgung etablierten Methoden unterscheiden, entfällt das aufwendige Bewertungsverfahren.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Beschluss-ID: 8026