Arzneimittel-Richtlinie/Anlage VI: Platinderivate (Cisplatin / Carboplatin) beim triple-negativen Mammakarzinom in frühen und rezidivierten/metastasierten Stadien

22. Januar 2026Ambulante spezialfachärztliche VersorgungNoch nicht in Kraft

Zusammenfassung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine Arzneimittel-Richtlinie (Anlage VI für Off-Label-Use) geändert, um Platinderivate (Cisplatin/Carboplatin) für spezifische Anwendungen als verordnungs- und erstattungsfähig einzustufen. Betroffen sind Patientinnen mit triple-negativem Mammakarzinom (TNBC) in frühen sowie rezidivierten/metastasierten Stadien, auch bei Vorliegen einer BRCA-Mutation.

Die wichtigste Änderung ist die Aufnahme dieser Off-Label-Indikationen in Anlage VI Teil A der Richtlinie, basierend auf einer positiven Empfehlung einer Expertengruppe. Dies erleichtert den Zugang zu diesen Therapien für die betroffenen Patientinnen, wobei die Entscheidung über die Einbeziehung einer interdisziplinären Tumorkonferenz nun der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt obliegt.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Der G-BA hat die Arzneimittel-Richtlinie (Anlage VI) geändert, um die Verordnungsfähigkeit von Platinderivaten (Cisplatin/Carboplatin) für bestimmte Off-Label-Anwendungen zu regeln. Dies ermöglicht die kassenärztliche Verordnung dieser Medikamente für Patientinnen mit triple-negativem Mammakarzinom in frühen sowie rezidivierten/metastasierten Stadien, einschließlich Fällen mit BRCA-Mutation, basierend auf einer positiven Bewertung der Expertengruppe. Eine wichtige Änderung ist, dass die vormals verpflichtende interdisziplinäre Tumorkonferenz bei der Indikationsstellung durch die Betonung der Erfahrung des behandelnden Arztes ersetzt wurde, der nun über deren Einbeziehung entscheidet.

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Beschluss-ID: 7667