Arzneimittel-Richtlinie/Anlage XII: Tislelizumab (Neues Anwendungsgebiet: Kleinzelliges Lungenkarzinom, Erstlinie, Kombination mit Etoposid und Platin-Chemotherapie)

19. März 2026Nutzenbewertung nach § 35a SGB V (Anlage XII)In Kraft

Zusammenfassung

Der G-BA hat beschlossen, Tislelizumab in Kombination mit Etoposid und Platin-Chemotherapie für die Erstlinienbehandlung von Erwachsenen mit fortgeschrittenem kleinzelligen Lungenkarzinom (ES-SCLC) zu bewerten.

Hauptinhalt und Ziel: Bewertung des Zusatznutzens von Tislelizumab in diesem neuen Anwendungsgebiet.

Betroffene Patientengruppen oder Leistungen: Erwachsene mit fortgeschrittenem kleinzelligen Lungenkarzinom (ES-SCLC) in der Erstlinienbehandlung.

Wichtige Änderungen: Es wurde kein Zusatznutzen von Tislelizumab gegenüber den zweckmäßigen Vergleichstherapien (Atezolizumab oder Durvalumab, jeweils in Kombination mit Carboplatin/Cisplatin und Etoposid) festgestellt, da keine bewertbaren Daten vorlagen.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Hauptinhalt und Ziel: Der G-BA bewertet den Zusatznutzen des Arzneimittels Tislelizumab (Tevimbra) in Kombination mit Etoposid und Platin-Chemotherapie zur Erstlinienbehandlung des kleinzelligen Lungenkarzinoms im fortgeschrittenen Stadium (ES-SCLC). Ziel ist es, festzustellen, ob Tislelizumab gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie einen zusätzlichen Nutzen bietet.

Betroffene Patientengruppen oder Leistungen: Betroffen sind erwachsene Patienten mit kleinzelligem Lungenkarzinom im fortgeschrittenen Stadium (ES-SCLC), die eine Erstlinienbehandlung erhalten. Die Bewertung bezieht sich auf die Kombinationstherapie mit Tislelizumab, Etoposid und Platin-Chemotherapie.

Wichtige Änderungen: Der G-BA stellt fest, dass ein Zusatznutzen von Tislelizumab in diesem Anwendungsgebiet nicht belegt ist. Dies liegt daran, dass die vom pharmazeutischen Unternehmer vorgelegten Studiendaten (RATIONALE 312) nicht mit der vom G-BA festgelegten zweckmäßigen Vergleichstherapie (Atezolizumab oder Durvalumab in Kombination mit Carboplatin/Cisplatin und Etoposid) übereinstimmen.

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Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 7731