Arzneimittel-Richtlinie/Anlage VI: Ivabradin bei Patientinnen und Patienten mit COVID-19-assoziiertem Posturalem orthostatischem Tachykardiesyndrom (PoTS), die eine Therapie mit Betablockern nicht tolerieren oder für diese nicht geeignet sind

02. April 2026Ambulante spezialfachärztliche VersorgungNoch nicht in Kraft

Zusammenfassung

Der G-BA hat beschlossen, Ivabradin für die Behandlung von COVID-19-assoziiertem Posturalem orthostatischem Tachykardiesyndrom (PoTS) als Off-Label-Use in die Arzneimittel-Richtlinie aufzunehmen.

Hauptinhalt und Ziel: Das Ziel ist die Verringerung der mit erhöhter Herzfrequenz verbundenen Symptome und die Verbesserung der Lebensqualität bei PoTS-Patienten, die Betablocker nicht vertragen oder für die diese ungeeignet sind.

Betroffene Patientengruppen oder Leistungen: Erwachsene Patienten mit COVID-19-assoziiertem PoTS, die keine Betablocker einnehmen können. Ivabradin wird als Therapieoption für diese spezielle Patientengruppe zugänglich gemacht.

Wichtige Änderungen: Ivabradin wird als Off-Label-Medikament für diese Indikation verordnungsfähig, wobei spezifische Dosierungs-, Behandlungsdauer- und Abbruchkriterien festgelegt werden. Pharmazeutische Unternehmen, die eine entsprechende Erklärung abgegeben haben, haften für den Off-Label-Gebrauch ihrer Ivabradin-haltigen Arzneimittel.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Der G-BA hat beschlossen, Ivabradin für den Off-Label-Use bei Patient:innen mit COVID-19-assoziiertem Posturalem orthostatischem Tachykardiesyndrom (PoTS) in die Arzneimittel-Richtlinie (Anlage VI Teil A) aufzunehmen. Dies betrifft Patient:innen, die Betablocker nicht vertragen oder für die diese ungeeignet sind. Ziel ist es, die mit der erhöhten Herzfrequenz verbundenen Symptome zu lindern. Die Entscheidung basiert auf einer positiven Bewertung einer Expertengruppe und ermöglicht die Verordnungsfähigkeit von Ivabradin in diesem spezifischen Anwendungsbereich.

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Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 7765