Schutzimpfungs-Richtlinie: STIKO-Empfehlung zur spezifischen Prophylaxe von RSV-Erkrankungen mit langwirksamen monoklonalen Antikörpern bei Neugeborenen und Säuglingen in ihrer 1. RSV-Saison
Zusammenfassung
Dieser Beschluss dient der formalen Feststellung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) im Zusammenhang mit der STIKO-Empfehlung zur RSV-Prophylaxe bei Neugeborenen und Säuglingen mittels monoklonaler Antikörper.
Der G-BA stellt fest, dass es sich bei dieser Empfehlung um eine „andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe“ gemäß Infektionsschutzgesetz handelt, die nach § 20i SGB V keiner Umsetzung durch den G-BA bedarf. Infolgedessen wird die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) durch diesen Beschluss nicht geändert und gilt in ihrer bisherigen Fassung unverändert fort.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Hier ist die prägnante Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses:
Dieser Feststellungsbeschluss stellt klar, dass die neue STIKO-Empfehlung zur RSV-Prophylaxe bei Neugeborenen und Säuglingen (z. B. mit Nirsevimab) nicht in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) aufgenommen wird. Da es sich bei der Gabe monoklonaler Antikörper rechtlich um eine „andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe“ und nicht um eine Schutzimpfung handelt, fällt sie nicht in den Regelungsbereich des § 20i SGB V. Die bestehende Richtlinie bleibt somit unverändert, da der G-BA für diese Leistungsart keine Anpassungskompetenz im Rahmen der SI-RL besitzt.
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