Arzneimittel-Richtlinie/Anlage III: Nummer 44 – Stimulantien

16. Juli 2026Veranlasste LeistungenNoch nicht in Kraft

Zusammenfassung

Dieser Beschluss dient der Anpassung und Präzisierung der Verordnungsvoraussetzungen für Stimulantien innerhalb der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL). Ziel ist es, die Zuständigkeiten für die Weiterbehandlung von Heranwachsenden sowie die Qualifikationsbezeichnungen an aktuelle rechtliche Rahmenbedingungen anzupassen.

  • Anlage III, Nummer 44 (Spalte „Arzneimittel und sonstige Produkte“), 3. Spiegelstrich – Die Bezeichnung der qualifizierten ärztlichen Psychotherapeuten wird aktualisiert und auf die entsprechenden neuen Paragraphen der Psychotherapie-Vereinbarung referenziert.
  • Anlage III, Nummer 44 (Spalte „Arzneimittel und sonstige Produkte“), 4. Spiegelstrich – Es wird klargestellt, dass Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie die Verordnung und Therapiekontrolle bei Heranwachsenden bis zum vollendeten 21. Lebensjahr fortführen können; zudem wird die Regelung für die Weiterverordnung über das 21. Lebensjahr hinaus in therapeutisch begründeten Fällen präzisiert.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Hier ist die prägnante Zusammenfassung des Beschlusses:

Dieser Beschluss passt die Arzneimittel-Richtlinie (Anlage III, Nr. 44) an den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) an, um die Versorgung von Heranwachsenden mit ADS/ADHS zu verbessern. Die wesentliche Änderung erlaubt es nun auch Fachärztinnen und Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Stimulantien bei Patienten im Alter von 18 bis 21 Jahren neu zu verordnen. Zudem wird klargestellt, dass in therapeutisch begründeten Fällen eine fortgesetzte Behandlung durch Kinder- und Jugendpsychiater auch über das 21. Lebensjahr hinaus möglich bleibt.

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Beschluss-ID: 7922