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Arzneimittel-Richtlinie/Anlage XII: Inebilizumab (Neues Anwendungsgebiet: Immunglobulin-G4-assoziierte Erkrankung)

03. September 2026ArzneimittelNutzenbewertung nach § 35a SGB V (Anlage XII)In Kraft

Zusammenfassung

Dieser Beschluss betrifft die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) durch die Aufnahme von Vorgaben zur Nutzenbewertung des Wirkstoffs Inebilizumab gemäß § 35a SGB V.

Konkret wird die Anlage XII der AM-RL um ein neues Anwendungsgebiet für Inebilizumab (Behandlung der aktiven Immunglobulin-G4-assoziierten Erkrankung bei Erwachsenen) ergänzt. Für diese Patientengruppe wurde gegenüber einer individualisierten Therapie (Glukokortikoide/Best Supportive Care) ein Anhaltspunkt für einen nicht-quantifizierbaren Zusatznutzen festgestellt, insbesondere basierend auf einem Vorteil bei der Vermeidung von IgG4-RD-Schüben. Die Jahrestherapiekosten für den Wirkstoff belaufen sich auf ca. 102.811,30 € pro Patient.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Hier ist eine prägnante Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses zu Inebilizumab (Uplizna):

Hauptinhalt und Ziel Der G-BA hat den Zusatznutzen des Wirkstoffs Inebilizumab für ein neues Anwendungsgebiet bewertet und einen Anhaltspunkt für einen nicht quantifizierbaren Zusatznutzen gegenüber einer individualisierten Therapie (Glukokortikoide und Best Supportive Care) festgestellt. Ziel des Beschlusses ist die Integration dieser Bewertung in die Arzneimittel-Richtlinie (Anlage XII) zur Regelung der Erstattungsfähigkeit.

Betroffene Patientengruppen oder Leistungen Die Entscheidung betrifft erwachsene Patienten mit aktiver Immunglobulin-G4-assoziierter Erkrankung (IgG4-RD), einer seltenen immunvermittelten Fibroinflammation. Die Behandlung muss durch in dieser Indikation erfahrene Fachärzte eingeleitet und überwacht werden.

Wichtige Änderungen Obwohl Inebilizumab in der MITIGATE-Studie eine signifikante Reduktion von Krankheitsschüben zeigte, bleibt das Ausmaß des Nutzens unklar, da Langzeitdaten zu Folgekomplikationen fehlen und Nachteile bei schweren Infektionen auftraten. Die zweckmäßige Vergleichstherapie wurde im Verfahren angepasst und definiert nun eine individualisierte Behandlung statt eines festen Standards, da für die langfristige Remissionserhaltung bisher keine belastbare Evidenz für andere Wirkstoffe vorlag.

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Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 7996