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Arzneimittel-Richtlinie/Anlage IX: Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens – Furosemid, Gruppe 3, in Stufe 1

08. September 2026ArzneimittelMethodenbewertungIn Kraft

Zusammenfassung

Zusammenfassung:

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) beschlossen. Ziel des Verfahrens ist die Neufassung der Festbetragsgruppe „Furosemid, Gruppe 3“ in Stufe 1 innerhalb der Anlage IX der Richtlinie. Der Beschluss dient der formalen Vorbereitung dieser Änderung, indem den betroffenen Kreisen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu der geplanten Anpassung der Gruppenbeschreibung und der Darreichungsformen für parenterale Furosemid-Zubereitungen gegeben wird.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Hier ist die prägnante Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses vom 8. September 2026:

Hauptinhalt und Ziel Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat ein Stellungnahmeverfahren eingeleitet, um die Festbetragsgruppe für parenteral zu verabreichendes Furosemid (Gruppe 3, Stufe 1) in Anlage IX der Arzneimittel-Richtlinie zu aktualisieren. Ziel ist die Integration neuer Wirkstärken und die Anpassung an aktuelle pharmazeutische Standards.

Betroffene Patientengruppen oder Leistungen Die Änderung betrifft Patienten, die den Wirkstoff Furosemid in parenteraler Form (Injektions- oder Infusionslösungen) erhalten, einschließlich Kinder und Jugendlicher. Da für die betroffenen Präparate keine speziellen altersgerechten Darreichungsformen im Sinne des SGB V vorliegen, verbleiben sie in der regulären Festbetragsgruppenbildung.

Wichtige Änderungen

  • Erweiterung der Wirkstärke: Die Gruppe wird um die neue Wirkstärke 50 mg ergänzt; die Beschreibung ändert sich von bisher „(20 mg, 40 mg)“ auf „(<= 50 mg)“.
  • Terminologische Anpassung: Die Bezeichnung der Darreichungsform wird redaktionell von „Ampulle“ auf die international gebräuchlichen Standard Terms „Injektions-/Infusionslösung“ umgestellt.
  • Vergleichsgröße: Als rechnerische Vergleichsgröße für die Festbetragsfestsetzung wird die reale Wirkstärke je abgeteilter Einheit festgelegt.

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Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 8004