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Arzneimittel-Richtlinie/Anlage XII: Risdiplam (spinale Muskelatrophie) – Überprüfung von Studienprotokoll, Statistischem Analyseplan und Zwischenanalysen

17. September 2026ArzneimittelAnwendungsbegleitende DatenerhebungIn Kraft

Zusammenfassung

Dieser Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) dient der Überprüfung und Feststellung von Anforderungen im Rahmen der anwendungsbegleitenden Datenerhebung (AbD) für den Wirkstoff Risdiplam zur Behandlung der spinalen Muskelatrophie. Ziel ist die Sicherstellung einer validen Datengrundlage für die Nutzenbewertung gemäß § 35a SGB V durch die Korrektur von Mängeln in den Studienunterlagen und der statistischen Auswertung.

Der G-BA stellt fest, dass der pharmazeutische Unternehmer die Auflagen aus dem vorangegangenen Feststellungsbeschluss vom 19. September 2024 nicht vollständig umgesetzt hat und die Ergebnisse der ersten Zwischenanalyse aufgrund erheblicher Plausibilitätsmängel als nicht hinreichend valide eingestuft werden. Die Fortführung der Datenerhebung wird an die Bedingung geknüpft, dass bis zum 30. April 2027 ein überarbeitetes Studienprotokoll sowie ein statistischer Analyseplan (SAP) vorgelegt werden, die spezifische Anpassungen in 15 Bereichen (a bis o) enthalten. Diese Anpassungen betreffen unter anderem die Präzisierung der Baseline-Erhebung, die methodische Nachbesserung bei der Auswertung motorischer Endpunkte (HFMSE, RULM), die Korrektur der Subgruppen- und Sensitivitätsanalysen sowie die Aufklärung der Ursachen für implausible Patientendaten (insbesondere zur Lebenserwartung bei SMA Typ 1).

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Hier ist die prägnante Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses:

Dieser Beschluss stellt fest, dass der pharmazeutische Unternehmer die Auflagen zur anwendungsbegleitenden Datenerhebung für den Wirkstoff Risdiplam (Evrysdi) zur Behandlung von spinaler Muskelatrophie (SMA) bislang nicht vollständig umgesetzt hat. Der G-BA fordert daher zwingende Nachbesserungen am Studienprotokoll und am statistischen Analyseplan, insbesondere zur präziseren Definition von Endpunkten (z. B. motorische Meilensteine), zum Umgang mit fehlenden Werten sowie zur Korrektur teils unplausibler Patientendaten aus Zwischenanalysen. Die überarbeiteten Unterlagen müssen bis zum 30. April 2027 vorgelegt werden, um eine valide Nutzenbewertung des Arzneimittels zu ermöglichen.

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Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 8013