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Arzneimittel-Richtlinie/Anlage IX: Everolimus, Gruppe 1, in Stufe 1

17. September 2026ArzneimittelMethodenbewertungNoch nicht in Kraft

Zusammenfassung

Dieser Beschluss dient der Ergänzung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) um eine neue Festbetragsgruppe für den Wirkstoff Everolimus. Konkret wird in der Anlage IX der AM-RL die Festbetragsgruppe „Everolimus, Gruppe 1“ in Stufe 1 für feste orale Darreichungsformen ab einer Stärke von 2,5 mg (Tabletten) neu eingefügt. Damit wird der regulatorische Rahmen für die Erstattungsfähigkeit und Preisbildung dieses Wirkstoffs innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung angepasst.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Hier ist eine prägnante Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses:

Hauptinhalt und Ziel Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Neubildung einer Festbetragsgruppe für den Wirkstoff Everolimus (Gruppe 1, Stufe 1) in der Arzneimittel-Richtlinie (Anlage IX) beschlossen. Ziel ist die Festsetzung eines preislichen Höchstbetrages für die Erstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen, da der Wirkstoff nun als pharmakologisch-therapeutisch vergleichbar in einer Gruppe zusammengefasst werden kann.

Betroffene Patientengruppen oder Leistungen Betroffen sind Patienten, die mit festen oralen Darreichungsformen (Tabletten) des Wirkstoffs Everolimus in einer Wirkstärke von mindestens 2,5 mg behandelt werden. Arzneimittel mit speziellen altersgerechten Darreichungsformen für Kinder sind von dieser Regelung explizit ausgenommen bzw. wurden nicht als solche identifiziert.

Wichtige Änderungen Everolimus wird als verschreibungspflichtiger Wirkstoff neu in die Festbetragsliste aufgenommen, wobei die reale Wirkstärke je Einheit als Vergleichsgröße für die Preisberechnung dient. Da im Stellungnahmeverfahren keine Einwände von Fachkreisen oder Herstellern eingingen, wurde die Gruppe wie geplant ohne inhaltliche Anpassungen zum 17. September 2026 finalisiert.

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Beschluss-ID: 8016